In der Werbung wird man darauf aufmerksam gemacht, aber nahezu jeder kennt es ohnehin schon: Die Internetauktion!
Nahezu alle Artikel können hier erworben und verkauft werden, vom teuren Auto bis zur Zeckenzange. Oft handelt es sich auch um gut erhaltene, wenig gebrauchte Artikel, die man hier zu kleinen Preisen ersteigern kann.
Sehr ärgerlich ist es, wenn sich das vermeidliche Schnäppchen aus der Internetauktion zu einem kostspieligen Reinfall entpuppt.
Grundsätzlich gilt: wer von einem Gewerbetreibenden in einer Internetauktion etwas erwirbt, kann diesen Artikel ohne Angaben von Gründen binnen zwei Wochen zurückgeben, in dem er binnen zwei Wochen in Textform seinen „Widerruf“ erklärt oder die Ware zurücksendet.
Handelt es sich bei dem Verkäufer der im Internet angebotenen Ware um einen Gewerbetreibenden, so ist dieser gehalten dies auf der Angebotsseite auch kenntlich zu machen. Meist handelt es sich um professionell ausgestaltete Beschreibungen des Artikels auf der Angebotseite, was ein Indiz dafür ist, dass der Verkäufer ein Gewerbetreibender ist. Auch die Anzahl der Verkäufe binnen eines kurzen Zeitraums kann als Indiz für die Gewerbetätigkeit herangezogen werden.
Schwieriger ist es aber, wenn Sie den Artikel von einer Privatperson erhalten haben und die Ware nicht Ihren Vorstellungen oder der Artikelbeschreibung entspricht.
Grundsätzlich haben Sie hier kein Rückgaberecht. Das die Ware dem entspricht, was sie unter der Beschreibung verstehen oder sich erhoffen, ist sozusagen das „Internetauktiosrisiko“.
Anders verhält es sich, wenn die Ware ganz offensichtlich Mängel hat, die der Verkäufer gekannt haben muss. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie Kleidung erwerben, die Löcher oder Risse aufweist, oder ein Fahrzeug offensichtlich einen Unfallschaden erlitten hat, den der Verkäufer nicht angegeben hat. Auf solche Mängel muss der Verkäufer natürlich bei der Artikelbeschreibung hinweisen.
Wenn solche Mängel vorhanden sind, die auch der Verkäufer gekannt haben muss, ist es wichtig sich sofort mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen, ihm die Sachlage zu schildern und die „Anfechtung“ zu erklären, da Sie hier offenbar arglistig getäuscht wurden, dass heißt, der Verkäufer hat den Mangel bewusst verschwiegen, um den Artikel möglichst gewinnbringend zu verkaufen.
Der Verkäufer muss die Ware dann zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. In der Regel wird der Verkäufer dies auch ohne große Umschweife schnell tun, da er andernfalls eine schlechte Bewertung und eine Anzeige beim jeweiligen Internetauktionshaus riskiert.
Sollte sich der Verkäufer weigern, den Artikel gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, müssen sie die Rückabwicklung gerichtlich erwirken.
Dabei sollten Sie aber beachten, dass dies oft mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, für welche Sie zunächst in Vorlage treten müssen. Zudem müssen Sie beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel gewusst hatte, als er diesen im Internet anbot und den Mangel bewusst verschwieg.
Gerne besprechenn wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten und klären Sie über etwaige Kostenrisiken auf.