Die Kanzlei vertritt Sie in nahezu allen strafrechtlichen Angelegenheiten, wie beispielsweise in sogenannten Vermögensdelikten, z. B. Diebstahl (§ 142 STGB), Betrug (§ 263 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) etc. als auch in Straftaten gegen Leib und Leben, also Körperverletzung (§§ 223, 224, 225, 226 StGB), Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB) sowie in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) als auch bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29, 29a, 30, 30a BTMG).
Auch im Falle einer Hausdurchsuchung oder bei Vorliegen eines Haftbefehls vertreten wir Sie kompetent.
In den Bereich „Strafrecht“ rutscht man leider schneller herein, als man sich versieht. Oft ist man sich auch gar nicht bewusst, eine Straftat begangen zu haben.
Hier ein Beispiel:
Frau M. parkt ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des örtlichen Einkaufsmarktes. Nachdem sie ihre Einkäufe eingeladen hat, parkt sie aus und merkt plötzlich beim Rückwärtsfahren einen „Schubser“. Da ihre Einparkhilfe nicht piept und sie auch im Rückspiegel nichts erkennen kann, geht sie davon aus, dass alles in Ordnung sei und fährt nach Hause.
Nach zwei Stunden steht die Polizei vor der Tür und konfrontiert sie mit einem Schaden an ihrer hinteren Stoßstange und dem Vorwurf, sie habe einen Begrenzungsstange auf dem Parkplatzgelände des örtlichen Einkaufsmarktes angefahren und wirft ihr vor, sie habe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( „Unfallflucht“ § 142 StGB) begangen.
Grundsätzlich raten wir an, bei der Polizei keine Angaben zu machen, um sich zunächst zusammen mit unseren Mandanten über die Verteidigungsstrategie abzusprechen. Es gibt Fälle, in denen eine „schweigende Verteidigung“ ratsam ist.
Leider kommt es auch vor, dass sich der Betroffene bei der Polizei in seiner Erklärungsnot „um Kopf und Kragen“ redet, weswegen es sicherlich ratsam ist, zunächst mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, bevor man Angaben gegenüber der Polizei macht.