Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen ein schlimmer Schicksalsschlag. Noch schlimmer wird es, wenn sich um das, was der Verstorbene hinterlassen hat, gestritten wird.
Selbst wenn der Verstorbene seinen letzten Willen im Rahmen eines Testaments geäußert hat, kann es zu Missverständnissen und Streitigkeiten kommen. Erben und Vererben ist in der Vorstellung eines einzelnen oft einfacher, als es sich später im Erbfall zeigt.
Die Errichtung eines wirksamen Testaments ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Auch wenn dieses ordnungsgemäß errichtet wurde, so ist es manchmal dennoch nicht eindeutig, was der Erblasser, also der Verstorbene, tatsächlich wollte. Umso wichtiger ist es seinen letzten Willen zu Lebzeiten so zu erklären, dass dieser zum einen rechtswirksam, zum anderen aber auch eindeutig und unangreifbar ist. Nur so kann man sicherstellen, dass der Nachlass in die Hände gerät, in die man ihn geben möchte. Gerne unterstützt die Kanzlei JMH Sie bei der Errichtung eines Testaments und führt auch Kooperationen zu einem Notariat in Wiesbaden und einem Notariat in Taunusstein.
Die Kanzlei vertritt Ihre Interessen als Erbe, sowohl bei Vorliegen eines Testaments, als auch ohne, dass ein Testament vorliegt. Für den Fall, dass eine sogenannte „letzte Verfügung“, also ein Testament vorliegt, Sie aber als Nachkomme nicht berücksichtigt wurde, prüfen wir, ob Ihnen Pflichtteilsansprüche zustehen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Sind Sie Erbe und Nachkomme des Erblassers, machen nun Sie Ansprüche auf das Erbe geltend, prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Anspruchsstellung, die Höhe der Forderung und vertreten Ihr Anliegen.
Nicht völlig außer Acht zu lassen ist, wenn Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aber eines Testaments Erbe geworden sind, dass für den Fall, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen, dieses beispielsweise überschuldet ist, für die Erbausschlagung eine Frist einzuhalten ist. Daher ist es erforderlich, sich hier schnellstmöglich rechtskundig zu machen. Ein Beratungsgespräch zum Erbrecht können Sie hierzu mit unserem Büro vereinbaren.
Werden mehrere Personen gemeinsame Erben, so bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Auch hier kann es zu Auseinandersetzungen innerhalb dieser Gemeinschaft kommen. In diesem Fall beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Auseinandersetzung der Erbschaft, Sicherung Ihres Erbanspruchs und vertreten Ihre Interessen.
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, dass bereits zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Erbvertrag geschlossen wird, in dem sich die Personen gegenseitig binden wollen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich vor einem Notar zu schließen. Wir unterbreiten Ihnen hier gerne Vorschläge zu einer solchen Vereinbarung und begleiten sie in dem Kontakt mit dem Notariat.